P-Konto Gesetz
Seit einigen Wochen ist das P-Konto in aller Munde. Mit dem P-Konto Gesetz hat die Bundesregierung einen Beschluss gefasst, der vor allem Schuldner besser schützen soll. Dabei gilt, dass die Existenz der Schuldner gesichert werden muss, was nach den bisherigen Regelungen nicht möglich war.
P-Konto Gesetz: Die bisherigen Probleme
Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist heute fast ausschließlich anzutreffen. Das hat das P-Konto Gesetz erkannt und weist darauf hin, dass ohne ein funktionsfähiges Girokonto die aktive Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben nicht mehr möglich ist. Bisher wurden die Girokonten oftmals von Gläubigern gepfändet. Die Folge daraus: Das Konto war komplett eingefroren. Es konnten keine Überweisungen getätigt werden, Lastschriften wurden zurückgegeben. Erst nach der Beantragung des Pfändungsschutzes beim zuständigen Amtsgericht erhielten Schuldner wieder Zugriff auf ihre Gelder.
Wer jedoch zu spät auf die Kontopfändung reagiert und den Pfändungsschutz recht spät beantragt hat, der konnte keinen Zugriff mehr auf sein Geld erhalten. Dieses war vollständig an den Gläubiger ausgezahlt worden. Familien konnten weder Miete, noch Strom zahlen. Dies soll laut dem aktuellen P-Konto Gesetz vermieden werden.
Pfändungsschutz von Anfang an
Das P-Konto Gesetz sieht deshalb vor, dass das Einkommen aus der nichtselbstständigen Tätigkeit automatisch pfändungssicher ist, und zwar bis zu einem Betrag von 985,15 Euro bei Alleinstehenden. Dieser Betrag kann grundsätzlich nicht gepfändet werden, es muss nicht erst der Pfändungsschutz beim Amtsgericht beantragt werden.
Ebenso sieht das P-Konto Gesetz den Schutz selbstständig Tätiger vor. Deren Einkünfte aller Art sollen künftig in gleicher Höhe abgesichert werden. Vor der Einführung des Gesetzes waren die Selbstständigen und Freiberufler kaum geschützt. Für jede Einkunftsart galten unterschiedliche Pfändungsfreigrenzen.
Zusammenfassung des P-Konto Gesetzes
- Pfändungsfreiheit von Einkommen aus nichtselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit
- Pfändungsfreigrenze einheitlich bei 985,15 Euro
- Ermöglichung der Nutzung eines Girokontos auch für Verschuldete
- Einfachere Handhabung
- Reduzierung der Bürokratie
- Geringerer Aufwand für Banken und Schuldner